Wohnmobilvermietung Axel Löwe
Mietbedingungen für Wohnmobile und Wohnwagen

1. Reservierung, Rücktritt und Schadenersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. wird die vereinbarte / ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen ) Anzahlung auf Mietpreis und / oder Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt der Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und / oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen. Rücktritt / unberechtigte Kündigung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn  20 % , 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn  40 % , 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 80 % , weniger als15 Tage vor Mietbeginn 90 % des Mietpreises

( Stornogebühr ). Stornogebühr maximal in Höhe der geleisteten Anzahlung. Wird das Fahrzeug ohne Stornierung am Übergabetag nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhr zu.

1.1. Bei Überziehung des vereinbarten Übergabezeitpunktes bei Rückgabe um mehr als 59 Minuten wird der Tagesmietpreis für jeden angefangenen weiteren Tag berechnet. Eventuell anfallende Kosten und Schadenersatzansprüche von anderen Kunden, die aus einer verspäteten Fahrzeugrückgabe resultieren, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch eine Reiserücktrittskostenversicherung zu deren Bedingungen schützen.

2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preise

3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 2 Tagen danach ist eine Anzahlung in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens bei Mietbeginn zu bezahlen. ( 1. Mietpreis per Überweisung oder Bargeld bei Fahrzeugübernahme / 2. Kaution ausschließlich durch Bargeld bei Fahrzeugübernahme )

4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters zum vereinbarten Termin zurück zu geben.

5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und innen gereinigten Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1000,- € bei Wohnmobilen und Wohnwagen. Die Bezahlung erfolgt durch Bargeld bei Fahrzeugübergabe. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigten und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in innen frisch gereinigten und vollgetankten Zustand zurückzugeben. Ist die Innenreinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt bzw. die Toilette nicht geleert, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,- € zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 18 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für PKW bis 3,5 t sein. Zu Mietbeginn sind dem Vermieter die gültige Fahrerlaubnis und der Personalausweis des Mieters vorzulegen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen sowie beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.

7. Schutzbrief und Nutzung
Dem Mieter wird zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadenfall empfohlen für die gesamte Mietdauer einen Inlands-oder Auslandschutzbrief abzuschließen. Die Kosten für die Rückführung des Fahrzeuges im Schadenfall trägt der Mieter. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur in Ländern der Europäischen Union sowie Norwegen und der Schweiz zulässig.

8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter, die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Beläge, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet ( siehe Ziffer 10 ).

10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden, soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von maximal EUR 1.000,-- je Schaden, wenn er ( bzw. der Fahrer ) den Unfall oder den Verlust ( mit- ) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter ( oder Fahrer ) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen ( siehe Ziffer 12 ) oder der Mieter ( bzw. Fahrer ) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265- Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffer 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll. Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts von maximal EUR 1.000,-- je Schaden, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

11. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzuges bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll ( siehe Ziff. 10 ). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.


13. Speicherung der Personalien
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters

15. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Mietbedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.







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